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Mutterschutz

Der Mutterschaft bringt viele Veränderungen, die bereits im Verlauf der Schwangerschaft beginnen. Um die Mutter und ihr ungeborenes Kind kurz vor der Geburt weitestgehend zu schonen, hat der österreichische Staat den Mutterschutz eingerichtet.


Dauer des Mutterschutzes

In Österreich stehen arbeitstätige Frauen in der Regel acht Wochen vor und nach der Geburt unter Mutterschutz. Dies bezieht sich aber nur auf Schwangerschaften, die ohne Komplikationen verlaufen, sowie bei natürlichen Geburten. Bei Problemschwangerschaften steht es dem Frauenarzt zu, den Mutterschutz vor der Geburt zu verlängern. Generell sind während der Schwangerschaft Beschäftigungen verboten, die überwiegend im Stehen oder im Sitzen verrichtet werden, die mit Tragen von Lasten, mit psychischen Belastungen oder belästigenden Gerüchen und gesundheitsschädigenden Stoffen verknüpft sind. Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit sind grundsätzlich verboten während der Schwangerschaft.

Der Dienstgeber ist verpflichtet, die Arbeitsbedingungen zu ändern, wenn die Schwangere in ihrer Arbeit Gefahren ausgesetzt wird (z.B. Tabakrauch). Können die gefährlichen Bedingungen nicht geändert werden, so muss die Schwangere, natürlich unter Fortzahlung ihres Gehalts, freigestellt werden. Nach einer Kaiserschnittgeburt wird die Dauer des Mutterschutzes nach der Geburt zumindest auf zwölf Wochen verlängert. Dies bedeutet, dass während dieses Zeitraums zum Schutz der (werdenden) Mutter ein Beschäftigungsverbot besteht. Während des Mutterschutzes erhält die Schwangere das Wochengeld.


Das Wochengeld

Befindet sich die Frau zu Beginn ihrer Schwangerschaft in einem Dienstverhältnis oder ist als freie Dienstnehmerin tätig, erhält sie ein einkommensabhängiges Wochengeld. Dieses entspricht dem Durchschnitt der letzten drei Nettobezüge pro Monat inklusive eines Zuschlags für Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Auch Frauen, die sich zu Beginn ihrer Schwangerschaft in Karenz befinden oder eine Transferleistung (wie Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe) beziehen, haben Anspruch auf Wochengeld. Dieses beträgt 180 Prozent des durchschnittlichen Bezugs der vergangenen drei Monate.


Verlauf des Mutterschutzes

Die werdende Mutter erhält von ihrem Frauenarzt einen Mutter-Kind-Pass und eine Bestätigung ihrer Schwangerschaft, in der auch der errechnete Termin der Geburt verzeichnet ist. Spätestens in der 12. Woche vor dem errechneten Geburtstermin muss sie ihren Dienstgeber von ihrer Schwangerschaft in Kenntnis setzen. Zu Beginn der achten Woche vor dem errechneten Geburtstermin muss das Wochengeld bei der zuständigen Krankenkasse beantragt werden. Findet die Geburt einige Tage vor oder nach dem errechneten Termin statt, verlängert oder verkürzt sich der Mutterschutz um die entsprechende Anzahl an Tagen.

Bei einer Geburt, die früher stattfindet als vom Arzt berechnet, werden die fehlenden Tage an den Mutterschutz nach der Geburt angehängt. Dieser Teil des Mutterschutzes darf aber nicht länger als 16 Wochen dauern. Nach der Geburt muss man der Krankenkasse die Geburtsurkunde des Kindes vorlegen, um den zweiten Teil des Wochengelds zu erhalten. Bei Mehrlingsgeburten, einer Frühgeburt oder einem Kaiserschnitt muss der Krankenkasse zudem eine entsprechende Bescheinigung des Spitals vorgelegt werden.


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